Die im Frühjahr 2018 am Standort Hannover-Stöcken durchgeführte Betriebsratswahl bei Volkswagen Nutzfahrzeuge war unwirksam. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 16.03.2022 (Az.: 7 ABR 29/20).

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine Betriebsratswahl in einem am Standort Hannover betriebenen Werk der Volkswagen AG. Diese betreibt am Standort Hannover-Stöcken ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Das mehrere Hektar große Werksgelände ist von einem geschlossenen Werkszaun umgeben. Der Zugang erfolgt durch vom Werkschutz kontrollierte Tore. Außerhalb des umzäunten Geländes befinden sich weitere Betriebsstätten, die dem Werk Hannover-Stöcken organisatorisch zugeordnet sind und von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten werden. Bei der im April 2018 durchgeführten Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand für die Arbeitnehmer:innen sämtlicher außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegender Betriebsstätten die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschlossen. Drei dieser Betriebsstätten liegen unmittelbar angrenzend an das umzäunte Werksgelände. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses haben neun wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl angefochten und u. a. geltend gemacht, die Briefwahl habe nicht für sämtliche außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegende Betriebsstätten beschlossen werden dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl.

Der Wahlvorstand dürfe die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen. Dies folge aus dem Wortlaut von § 24 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Vorliegend war der Wahlvorstand – selbst unter Berücksichtigung eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums – zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten erfüllt ist. Dieser Fehler könne das Wahlergebnis auch beeinflussen, das anders ausfallen habe können, wenn 20 Wahlberechtigte mehr an der Wahl im Hauptbetrieb teilgenommen hätten. Damit war die Anfechtung der Wahl begründet.

Grundsätzlich gilt, dass die Stimmen im Rahmen einer Betriebsratswahl persönlich im Betrieb abgegeben werden müssen. Eine Ausnahme greift nur, soweit die persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen ist, etwa wegen einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit, einer Tätigkeit im Außendienst oder bei Vorliegen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernter Betriebsteile oder Kleinbetriebe. Der Wahlvorstand einer Betriebsratswahl muss die Anwendung von Ausnahmetatbeständen also sorgfältig prüfen.

Zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts geht es hier.