Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl.
Der Wahlvorstand dürfe die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen. Dies folge aus dem Wortlaut von § 24 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Vorliegend war der Wahlvorstand – selbst unter Berücksichtigung eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums – zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten erfüllt ist. Dieser Fehler könne das Wahlergebnis auch beeinflussen, das anders ausfallen habe können, wenn 20 Wahlberechtigte mehr an der Wahl im Hauptbetrieb teilgenommen hätten. Damit war die Anfechtung der Wahl begründet.
Grundsätzlich gilt, dass die Stimmen im Rahmen einer Betriebsratswahl persönlich im Betrieb abgegeben werden müssen. Eine Ausnahme greift nur, soweit die persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen ist, etwa wegen einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit, einer Tätigkeit im Außendienst oder bei Vorliegen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernter Betriebsteile oder Kleinbetriebe. Der Wahlvorstand einer Betriebsratswahl muss die Anwendung von Ausnahmetatbeständen also sorgfältig prüfen.
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