Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21) musste sich im Februar mit dem Fall einer Musical-Darstellerin beschäftigen. Diese hatte mit zwei Veranstaltungsgesellschaften jeweils Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musicalstück unterzeichnet. Vor Vertragsbeginn haben die Arbeitgeber jedoch mitbekommen, dass die Darstellerin keinen Impfschutz gegen Corona vorweisen kann, sodass sie ihr das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristlos kündigten. Die Musical-Darstellerin hatte angeboten tägliche Testnachweise vorzuweisen und erhob anschließend Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht  Berlin hat jedoch mit Urteil vom 03.02.2022 die Klage abgewiesen und die Kündigungen als wirksam befunden.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere keine Maßregelung gemäß § 612a BGB darstellen würden. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.

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