Keine Nachfristsetzung erforderlich bei Schäden an der Mietsache

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser - auch nach Beendigung des Mietverhältnisses - nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung oder durch Geldzahlung zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf (BGH, Urteil v. 27. Juni 2018, Az. XII ZR 79/17).