Durch eine Reihe von Schallschutzauflagen, inbesondere durch die Festsetzung zulässiger Lärmwerte und die zeitliche Begrenzung des Konzerts bis 22.00 Uhr hat die Stadt Eckernförde nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts den Anwohnerinteressen ausreichend Rechnung getragen.

Unter Hinweis auf die sog. Freizeitlärm-Richtlinie betonte der Senat, dass es sich bei den Open-Air-Konzerten am Südstrand um seltene, standortabhängige Veranstaltungen handele, bei denen die sonst einzuhaltenden Immissionsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können.

OVG Schleswig, Beschluss v. 1. August 2019, Az. 5 MB 10/19 (unanfechtbar)