Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

Nach § 89 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden.

Der Betriebsrat hat einen Auskunftsanspruch, der im Streitfall auch Unfälle umfasst, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei dem Arbeitgeber angestellt noch dessen Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals könnten arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. So das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss v. 12. März 2019, Az. 1 ABR 48/17.

Mit dem Begehren, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen, scheiterte der Betriebsrat.