Ein Urlaubsabgeltungsanspruch stellt keinen Schadensersatzanspruch, sondern eine nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers dar. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19. März 2019, Az. 6 K 80/18 (rechtskräftig)