Die Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen im Gebäude, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, können das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzen und zugleich sein Recht zum Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht stören.

Weitreichende Umbaumaßnahmen, die allein auf einer beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks seitens des Vermieters beruhen aber nicht einer Modernisierung oder nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, müsse ein Mieter auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann hinnehmen, wenn für den Vermieter anderenfalls die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre. Seinen Unterlassungsanspruch könne der Mieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.

So das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 12. März 2019, Az. 2 U 3/19.