Mit seiner Entscheidung vom 11.7.2023 - II ZR 116/21 hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Ausschließung eines Gesellschafters aus der Zwei-Personen-GmbH einen bisher offenen Punkt geklärt und zu einem anderen Punkt seine Rechtsprechung geändert.

1. Grundsätzlich ist nur die Gesellschaft klagebefugt, wenn ein Gesellschafter ausgeschlossen werden soll, wodurch faktisch die Durchsetzung häufig unmöglich gemacht wird. Der BGH hat nun klargestellt, dass den Gesellschaftern in einer Zwei-Personen-GmbH unter den Voraussetzungen der actio pro socio ein Klagerecht zur Ausschließung des jeweils anderen zusteht. Der BGH hatte die Problematik bisher offengelassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gesellschafter einer GmbH berechtigt sein, einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, was namentlich dann in Betracht kommt, wenn dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat (sog. actio pro socio).

Die Gesellschafter sollen vor einer unrechtmäßigen Einflussnahme auf die Geschäftsführung geschützt werden, die sich wegen des oft intensiv geführten Streits zwischen den Gesellschaftern auch auf die Durchsetzung einer gebotenen Ausschließung auswirken könne.

2. Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne satzungsgemäße Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht mehr durch die Leistung einer Abfindung bedingt. Der BGH hält insoweit nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Liegt ein wichtiger Grund vor, wäre ein Verbleib des Gesellschafters unter einer Bedingung unzumutbar. Zudem werde der Abfindungsanspruch ausreichend gesichert, nämlich zum einen durch das Gebot der Kapitalerhaltung und zum anderen durch die persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter bei treuwidrigem Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs.

 

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer