„Wir wollen Abläufe und Regeln vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere den Selbstständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben schaffen“ (Koalitionsvertrag 2021, S. 32)

Mit u.a. diesen Worten hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag den Bürokratieabbau zum Ziel gesetzt. Am 30. August 2023 hat das Bundeskabinett die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen.

Für Unternehmen können z.B. folgende Neuerungen von Bedeutung sein:

  • Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt.
  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Schriftformerfordernisse: Die Elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse so weit wie möglich aufgehoben werden (z.B. für Mietverträge über Gewerberäume).

Im GmbH-Recht soll klargestellt werden, dass bei Beschlussfassungen außerhalb der Gesellschafterversammlung die Stimmabgabe in Textform genügen kann.

Auch im Arbeitsrecht erfolgen Neuerungen:

  • Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, nach der ein in elektronischer Form geschlossener Arbeitsvertrag den Anforderungen des Nachweisgesetzes genügt, wenn und soweit der elektronische Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß Nachweisgesetz enthält. Entsprechendes soll für elektronisch geschlossene Änderungsverträge gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn er Informationen über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt.

Im nächsten Schritt ist der Referentenentwurf des BMJ abzuwarten.

 

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer