Am 11. Oktober 2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz des BFM beschlossen, das zum 01. Januar 2024 in Kraft treten soll.

Im Wesentlichen enthält der Entwurf

  • organisatorische Regelungen zur Errichtung eines neuen Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF),
  • Regelungen zu Kompetenzen und Arbeitsweise des „Ermittlungszentrums Geldwäsche“ innerhalb des BBF,
  • Änderungen zu geldwäscherechtlichen Pflichten und
  • Regelungen zur Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters.

 

Besonders erwähnenswert sind folgende Aspekte:

 

  • Einrichtung des Immobilientransaktionsregisters

Die zuständigen Notare und Gerichte sollen bei den grunderwerbsteuerlichen Anzeigen in Zukunft dazu verpflichtet werden, die Daten der Immobilientransaktionen, bei denen der Kaufpreis EUR 20.000 übersteigt (insbesondere Staatsangehörigkeit und Geburtsort des Veräußerers und Erwerbers sowie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit einer für den Veräußerer oder Erwerber auftretenden Person), an ein Immobilientransaktionsregister zu übermitteln. Darüber hinaus sollen Daten zur Liegenschaft und des Kaufpreises gespeichert werden. Um weitere Informationen abzurufen (z.B. Informationen zum wirtschaftlichen Berechtigten bei juristischen Personen) soll eine Verknüpfung mit dem Transparenzregister hergestellt werden. Zugriff auf die Daten des Registers sollen nur ausgewählte Behörden erhalten, um die Geldwäschebekämpfung und Sanktionierung durchzusetzen.

 

  • Weitere Daten im Transparenzregister

In das Transparenzregister sollen in Zukunft weitere Daten wie etwa der Geburtsort des wirtschaftlich Berechtigten (verpflichtend ab 2027) oder Eigentums- und Kontrollstrukturen (freiwillig) aufgenommen werden. Zudem sollen die Richtigkeit aller aufgenommen Daten häufiger überprüft und Falschmeldungen schneller korrigiert werden.

 

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer