Insolvenzverwalter sehen die „Büchse der Pandora“ geöffnet.

Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, fragen sich die Vertragspartner häufig, ob sie sich aus dem Vertrag mit dem Insolvenzschuldner lösen können. Verträge sehen vielfach insolvenzabhängige Lösungsklauseln vor, die jedoch die Gefahr der Unwirksamkeit in sich bergen.

Insolvenzabhängige Lösungsklauseln sind jedenfalls nach § 119 InsO unwirksam, wenn sie unmittelbar die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO – insbesondere das Wahlrecht des Insolvenzverwalters – beschränken oder ausschließen.

Bei einer mittelbaren Beeinträchtigung hat der BGH mit der Grundsatzentscheidung vom 27.10.2022 (IX ZR 213/21) klargestellt, dass insolvenzabhängige Lösungsklauseln nicht stets unwirksam sind. Die Gründe für die Klausel sind zu hinterfragen. Bestand aus ex ante Sicht ein sachlicher Grund jenseits des bloßen Bestrebens, z.B. das Wahlrecht des Insolvenzverwalters zu umgehen? Gab es ein anerkennenswertes berechtigtes Interesse, das Insolvenzereignis als wichtigen Grund für die Lösung vom Vertrag vorzusehen?

Sachliche Gründe können nach den Ausführungen des BGH z.B.

  • die mangelnde Zuverlässigkeit des Insolvenzschuldners für eine bedeutsame weitere Leistungserbringung,
  • Zweifel an der Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen oder
  • das Risiko, in Zukunft keine notwendigen Wartungsleistung zu erhalten, sein.

Es gilt mehr denn je: Insolvenzabhängige Lösungsklauseln sind besonders sorgfältig zu formulieren!

 

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer