Auch wenn der Vermieter ein "papierloses Büro" führt, müssen dem Mieter, der Einsicht in die Belege zur Nebenkostenabrechnung nehmen will, soweit verfügbar, Originalbelege vorgelegt werden.

Belegvorlage im Rahmen einer Rechnungslegung nach § 259 BGB bedeutet zunächst Originalbelege, jedenfalls solange sie trotz Scannens beim Vermieter noch (körperlich) vorhanden sind.

Landgericht Hamburg, Teilurteil v. 8. Januar 2020, Az. 401 HKO 56/18