Die Eilanträge mehrerer Anwohner gegen die Baugenehmigungen für zentrale Teile des Überseequartiers Süd hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 8. Januar 2020 zurückgewiesen.

Auf der Grundlage des Bebauungsplans HafenCity 15, der u.a. den Bau eines Einkaufszentrums mit einer Handelsfläche von rund 80.000 Quadratmetern vorsieht, erteilte die Freie und Hansestadt Hamburg der beigeladenen Vorhabenträgerin Baugenehmigungen, die u.a. die Baufreigabe für die Tiefgarage des Einkaufszentrums und deren Zufahrten enthalten. Gegen diese Baugenehmigungen erhoben mehrere Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets Widerspruch, da sie u.a. befürchten, dass die Realisierung des Vorhabens zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen durch Lärm- und Luftschadstoffbelastungen führt.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass gegenwärtig nicht hinreichend sicher beurteilt werden könne, ob die Widersprüche der Antragsteller gegen die Genehmigungen Erfolg haben werden. Die vor der Genehmigungserteilung durchzuführende Umweltprüfung leide zwar voraussichtlich unter einem absoluten Verfahrensfehler, weil die Ermittlung der Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft mangelhaft sein dürfte. Dieser Mangel könne jedoch bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens mit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens behoben werden. Ebenfalls offen sei, ob die Widersprüche hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen Lärm- und Luftschadstoffbelastungen Erfolg haben werden. Hierzu bedürfe es weiterer gutachterlicher Klärungen in einem ergänzenden behördlichen Verfahren.

Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten ging zu Lasten der Antragsteller aus. Die von den Antragstellern geltend gemachten Lärm- und Luftschadstoffbelästigungen entstehen erst durch die Nutzung des Vorhabens nach Fertigstellung. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte dann nicht eingehalten werden, bestünde seitens der Antragsteller lediglich ein Anspruch auf Maßnahmen zur Lärmminderung organisatorischer Art. Der Bestand der Genehmigung wäre davon nicht betroffen. So Oberverwaltungsgericht Hamburg.

OVG Hamburg, Beschluss v. 8. Januar 2020, Az. 2 Bs 183/19