In einem Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Berliner Bezirksämter Vermieter:innen Mieterhöhungen auf der Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, "Berliner Mietendeckel") verbieten darf.

Nach dem MietenWoG Bln dürfe die zuständige Behörde von Amts wegen alle zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung gehöre dazu.

In der Rechtsprechung der Zivilgerichte und der juristischen Literatur sei der Mietenstopp zwar umstritten, jedoch nicht evident verfassungswidrig.

Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt die Auffassung, dass dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für eine mietpreisrechtliche Regelung zustehe. Der Mietenstopp sei als politisch gesetzte Preisgrenze eine Ausnahmeregelung, die zeitweilig die Vorschriften des bürgerlichen Rechts überlagere. Der Gesetzgeber befürchte angesichts steigender Mieten eine Verdrängung einkommensschwacher Bevölkerungsschichten aus ihrem sozialen Umfeld. Der Mietenstopp solle ihnen eine „Atempause“ verschaffen; wegen seiner zeitlichen Befristung sei er mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar und daher Vermieter:innen zumutbar.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

VG Berlin, Beschluss v. 30. März 2021, Az. 8 L 201/20