Der dringende Tatverdacht gegen den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsfühererin des Mieters bzw. der Mieterin, den Vermieter bzw. die Vermieterin getötet zu haben, und die Anordnung von Untersuchungshaft wegen dieses Verdachts rechtfertigt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Fankfurt am Main die außerordentliche, fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages.

Die Grundsätze einer Verdachtskündigung aus dem Arbeitsrecht seien insoweit auf das gewerbliche Mietrecht übertragbar.

Grundsätzlich könnten Tätlichkeiten des Mieters bzw. der Mieterin gegenüber dem Vermieter bzw. der Vermieterin auch ohne Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Sie müssten allerdings grundsätzlich bewiesen sein.

Handele es sich aber um eine besonders schwere Pflichtverletzung, wie etwa den Verdacht, dass der Mieter bzw. die Mieterin den Vermieter bzw. die Vermieterin vorsätzlich getötet oder ermordet habe, so reiche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Begehung der Tat aus, falls wegen dieser gegen den Mieter bzw. die Mieterin Untersuchungshaft angeordnet worden sei.

Es sei für die Vermieterseite nicht zumutbar, zunächst die rechtskräftige Verurteilung des Mieters bzw. der Mieterin abzuwarten.

Dies könne bei anderweitigen Verfehlungen und Straftaten anders sein, etwa bei Sachbeschädigung, Diebstahl oder Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des Vermieters bzw. der Vermieterin, nicht jedoch bei Mord oder Totschlag.

OLG Frankfurt, Urteil v. 31. März 2021, Az. 2 U 13/20