Schuhgeschäfte gehörend nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 12. BayIfSMV und dürfen somit auch in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 öffnen.

VGH München, Beschluss v. 31. März 2021, Az. 20 NE 21.540