Nach §§ 10b Abs. 1, 8 der Coronavirus-Eindämmungsverordnung, derzeit in der Fassung vom 26. März 2021, gilt in der Freien und Hansestadt Hamburg auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen zu bestimmten Zeiten die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes.

Für die Bereiche von Alster, Elbe und Jenischpark ist eine Maskenpflicht sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr angeordnet. Im Übrigen gilt nach § 10b Abs. 1a Coronavirus-Eindämmungsverordnung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen eine Maskenpflicht, soweit die anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 m nicht einhalten.

Ein in Elbnähe wohnender Jogger:innen wandte sich in erster Instanz erfolgreich mit einem Eilantrag gegen die distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark. Auf die von der Freien und Hansestadt Hamburg erhobene Beschwerde änderte das Oberverwaltungsgericht Hamburg die erstinstanzliche Entscheidung ab und lehnte den Eilantrag ab.

Die distanzunabhängige Maskenpflicht dürfte nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung verhältnismäßig sein.

Eine Ansteckung mit dem Coronavirus sei auch im Freien möglich. Die Anordnung einer Maskenpflicht im Freien komme dann in Betracht, wenn der Verordnungsgeber annehmen dürfe, dass die an sich nach der Verordnung vorgesehenen Mindestabstände aufgrund eines hohen Personenaufkommens nicht eingehalten werden könnten.

Auf den öffentlichen Wegen an Alster, Elbe und im Jenischpark sei insbesondere an Wochenenden und Feiertagen mit einem hohen Besucheraufkommen zu rechnen, so dass typischerweise Situationen aufträten, in denen beim Spazierengehen oder Laufen der erforderliche Mindestabstand unterschritten werde, etwa bei Begegnungen oder Überholmanövern. Die Belastung des Joggers sei im Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen der streitgegenständlichen Regelung nicht unangemessen. Die Regelung sei zeitlich begrenzt (Wochenende, Feiertage zwischen 10 und 18 Uhr). Innerhalb dieser Zeiten könne der Jogger auf andere Laufstrecken ausweichen. Zudem handele es sich um eine zeitlich befristete Maßnahme.

OVG Hamburg, Entscheidung v. 1. April 2021, Az. 5 Bs 54/21