Das Bundesverfassungsgericht hat den Berliner Mietendeckel mit dem heute veröffentlichten Beschluss für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Der Bundesgesetzgeber hat das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt. Aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum) regelt, ist es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts insgesamt nichtig.

Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 28/2021 vom 15. April 2021,

Beschluss vom 25. März 2021, Az. 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20