Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Durchführung von Kurzarbeit Null Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer:innen hat.

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass durch die Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in dem jeweiligen Monat entstünden. Daher sei der Jahresurlaub auch nur anteilig zu gewähren und für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um ein Zwölftel zu kürzen. 

Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs sei es gerade, sich von der Arbeit zu erholen, was jedoch wiederum voraussetze, dass eine Verpflichtung zur Tätigkeit bestehe, was bei der Kurzarbeit Null nicht der Fall sei. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, müssten Kurzarbeiter:innen wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen behandelt werden, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei.

Dies stünde, so das Landesarbeitsgericht, auch mit dem Europäischen Recht in Einklang, weil während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte hierzu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). 

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundearbeitsgericht zugelassen. Es darf mithin damit gerechnet werden, dass sich das Bundesarbeitsgericht bald ebenfalls mit der Frage befassen muss, ob und inwiefern Kurzarbeit Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer:innen hat.

Bis zur abschließenden Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts ist es aufgrund der aus unserer Sicht zutreffenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf empfehlenswert, zu prüfen, ob betriebliche Regelungen zum Umgang mit Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit Null zu schaffen oder bestehende Regelungen zu ändern sind.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 6 Sa 824/20.

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