Das OLG München hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 2020 (23 U 5742/19) die folgenden Leitsätze hinsichtlich einer gesteigerten Aufklärungspflicht des Verkäufers bzw. der Verkäuferin im Rahmen eines Unternehmenskaufs aufgestellt:

1. Bei einem Unternehmensverkauf ist der Verkäufer bzw. die VErkäuferin grundsätzlich verpflichtet, den Käufer bzw. die Käuferin auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, die gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft sind, z.B. erhebliche Zahlungsrückstände, mehrfache Mahnungen und Liquiditätsengpässe. In gleicher Weise muss er bzw. sie ggf. deutlich und unmissverständlich darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe die Gesellschaft bislang nur negative Ergebnisse erzielt hatte.

2. Eine in einer unwahren, irreführenden Angabe des Verkäufers bzw der Verkäuferin eines Unternehmens (hier u.a. die Aussage, dass das Ganze jetzt „wieder erheblich ins Plus“ gehe, obwohl die Gesellschaft zuvor noch niemals ein positives Ergebnis erzielt hatte) liegende Täuschung entfällt nicht dadurch wieder, dass dem Käufer bzw. der Käuferin Geschäftsunterlagen übergeben werden, die ihrerseits kein klares, vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zeichnen.

3. Ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss betreffend Rechte und Ansprüche des Erwerbers wegen Mängeln erfasst grundsätzlich nicht die Haftung des Unternehmensverkäufers bzw. der Unternehmensverkäuferin für schuldhafte Aufklärungspflichtverletzungen aus c.i.c. (Rn. 136)

OLG München, Urteil v. 03.12.2020 – 23 U 5742/19