Der BGH hat mit  Urteil vom 25. Februar 2021 für Klarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich etwaiger Fragen gesorgt, für die es bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlte.

So stellte der Senat unter anderem fest, dass das Wahlrecht, ob eine Zustellung mit oder ohne Übersetzung erfolgen solle allein bei dem Veranlasser bzw. der Veranlasserin der Zustellung liegen würde. Das Gericht dürfte nicht auf eigene Faust eine kostenpflichtige Übersetzung anfertigen lassen.

Außerdem müsse der Empfänger bzw. die Empfängerin, der die Sprache des Dokuments nicht spricht, sein Annahmeverweigerungsrecht rechtzeitig geltend machen, sonst sei die Zustellung wirksam erfolgt.

Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolge jedenfalls „demnächst", wenn der Kläger bzw. die Klägerin sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragen und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlen würde, so der BGH. 


BGH, Urt. v. 25.02.2021 - IX ZR 156/19

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