Kündigt ein:e Arbeitnehmer:in sein bzw. ihr Arbeitsverhältnis und wird er bzw. sie am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nach der Kündigung eine Krankschreibung vorlegt, die den Zeitraum der Kündigungsfrist umfasst. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21 entschieden.

Anfang Februar 2019 hatte eine Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Der Arbeitgeber  verweigerte die Entgeltfortzahlung. Nach seiner Ansicht sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Arbeitnehmerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab der Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung statt (Urt. v. 13.10.2020, Az. 10 Sa 619/19).

Der Arbeitgeber hingegen hatte mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach Ansicht des 5. Senats habe die ehemalige Mitarbeiterin die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zwar zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese sei auch das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert könnten Arbeitgeber:innen jedoch erschüttern, wenn sie tatsächliche Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelinge das dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, müsse der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin substantiiert darlegen und beweisen, dass er bzw. sie arbeitsunfähig war. Der Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.

Nach diesen Grundsätzen habe der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung und der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründe einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen. Durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht sei ein solcher Beweis möglich. Dem sei die Klägerin trotz eines Hinweises des Senats nicht nachgekommen.

Zur Pressemitteilung des Bundearbeitsgerichts geht es hier.