Wer auf „Kurzarbeit Null“ ist, muss mit einer anteiligen Kürzung seines Urlaubsanspruches rechnen - so die neuste Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Gericht hat mit Urteil vom 30. November 2021 (Az. 9 AZR 234/21) die bisherige Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte bestätigt.

Zu dem Fall: Die Klägerin war seit 2011 bei der Beklagten als Verkäuferin mit einer Arbeitszeit von 3 Tagen pro Woche und einem jährlichen Urlaubsanspruch von 28 Werktagen tätig.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde 2020 im Betrieb der Beklagten Kurzarbeit eingeführt und die Klägerin befand sich in den Monaten April, Mai und Oktober in Kurzarbeit „Null“ und vollständig von der Arbeitspflicht befreit. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage für das Kalenderjahr 2020 einen ungekürzten Urlaubsanspruch. Die Kurzarbeit sei für die Berechnung ihres Urlaubsanspruch irrelevant.

Das Bundearbeitsgericht urteilte, dass der jährliche Urlaubsanspruch für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer:innen aufgrund Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht hätten, anteilig zu kürzen sei. Nach Unionsrecht erwerbe ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin Urlaubsansprüche nur für Zeiten, in denen er bzw. sie tatsächlich gearbeitet habe. Auch das Bundesurlaubsgesetz führe zu keiner anderen Beurteilung.

Zur Pressemitteilung des Bundearbeitsgerichts geht es hier.