Durch die erneute Änderung der Regelung in § 28 b Abs. 4 IfSG sind Arbeitgeber:innen seit dem
24. November 2021 wieder verpflichtet, Beschäftigten im Falle der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit anzubieten, im Homeoffice zu arbeiten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 28b Abs. 7 IfSG sollen „zwingende betriebliche Gründe“ nur dann vorliegen, wenn Betriebsabläufe anderenfalls erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Dies kann entweder auf technische oder organisatorische Gründe zurückzuführen sein. Die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Mitarbeiter:innen sollten in der Regel nur vorübergehend angeführt werden können.

Die neue Regelung entspricht dem Wortlaut der bisherigen Regelung und gilt vorerst befristet bis zum 19. März 2022. Eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate soll möglich sein (§ 28b Abs. 7 IfSG).

Die Regelung im Infektionsschutzgesetz verpflichtet nicht nur den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, sondern schafft gleichzeitig eine entsprechende Verpflichtung für die Arbeitnehmenden. Diese sind verpflichtet, das Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers bzw. ihrer Arbeitgeberin anzunehmen, sobald ihrerseits keine Gründe entgegenstehen, also das Arbeiten von Zuhause aus möglich ist. Gründe der Beschäftigten können etwa eine fehlende technische Ausstattung, räumliche Enge oder störende Dritte, sein. Eine Offenlegung der Gründe gegenüber ihrer Arbeitgeber:innen dürfte nicht erforderlich sein. Vielmehr soll eine Mitteilung des Beschäftigten bzw. der Beschäftigten ausreichen, dass ihm  bzw. ihr das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist.