Ein Croupier aus einem Spielkasino in Hessen wollte nicht mehr im Raucherraum arbeiten und klagte. Er verlangte, nur noch in den rauchfreien Bereichen eingesetzt zu werden, da das Passivrauchen seine Gesundheit gefährde. Der Angestellte, der sich auf die Bundesarbeitsstättenverordnung beruft, war in den Vorinstanzen mit seiner Klage gescheitert.

Die Revision des Klägers hatte auch vor dem BAG [Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15] keinen Erfolg. Das Gericht betonte zwar, der Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Im konkreten Fall jedoch gehe die Ausnahmeregelung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vor, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Der Arbeitgeber habe alle erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefahr ergriffen. So war der betreffenden Bereich des Casinos war vom Rest räumlich getrennt und wurde be- und entlüftet. Außerdem war die Tätigkeit des Klägers im Raucherraum zeitlich begrenzt.