BGH: Keine Einberufungskompetenz des eingetragenen, jedoch bereits wirksam abberufenen Geschäftsführers

Der BGH hat mit Urteil vom 08.11.2016 (Az. II ZR 304/15) entschieden, dass § 121 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anzuwenden ist. Ein wirksam abberufener Geschäftsführer ist somit nicht nach § 49 Abs. 2 GmbH-Gesetz zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung befugt. Gleichwohl gefasste Beschlüsse sind analog § 241 Nr. 1 Aktiengesetz nichtig, da der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Einberufung nicht mehr Geschäftsführer der GmbH gewesen ist.

Eine Einberufungsbefugnis  ergibt sich nach Auffassung des BGH auch nicht aus einer Analogie zu § 121 Abs. 2 Aktiengesetz, wonach Personen, die im Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als zur Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft befugt gelten.  Der BGH hatte bereits zuvor durch Urteil entschieden, dass bei Publikumsgesellschaften die tatsächliche Rechtslage entscheidend sei und nicht das Handelsregister.