LG Düsseldorf: Die Übertragung des Gesellschaftsvermögens einer Publikums-KG im Ganzen bedarf der Zustimmung einer einfachen Gesellschaftermehrheit

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Geschäftszeichen 39 O 3/16)  vom 11.11.2016 bedarf ein Vertrag durch den sich eine Publikums-KG verpflichtet, ihr Gesellschaftsvermögen auf einen Dritten zu übertragen, in entsprechender Anwendung von § 179 a Aktiengesetz eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschaftermehrheit.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ferner klargestellt, dass Beschlussmängelklagen bei Personengesellschaften gegen die Gesellschaft zu richten sind, wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag abweichend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang  ein kapitalgesellschaftsrechtliches System vereinbart haben.