Im Baubereich stellt sich die Frage, ob die Corona-Pandemie den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auslöst.

Grundsätzlich ist die Corona-Pandemie geeignet, den Tatbestand auszulösen. Ob die strengen Voraussetzungen erfüllt sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Sprechen Sie uns an!  Wir sind für Sie da.

Falls das Vorliegen höherer Gewalt im Einzelfall angenommen werden kann, verlängern sich die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c, Abs. 4 VOB/B).

Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche können gegen den Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden, wenn er sich zu Recht auf höhere Gewalt beruft.