Der Betreiber eines Recyclingsunternehmens für Bauschutt bzw. der Eigentümer des Betriebsgrundstücks haften nicht verschuldensunabhängig, wenn bei der Zerkleinerung eines Betonteils ein darin einbetonierter Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg detoniert und dadurch Nachbarhäuser beschädigt werden.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Bauschutt recycelndes Unternehmen nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstößt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.

Auch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB lehnte der Bundesgerichtshof ab. Wenn die Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg nicht in der Nutzung des Grundstücks angelegt sei, stünden der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, auf dem ein Blindgänger explodiere, dem verwirklichten Risiko nicht näher oder ferner als die übrigen Beteiligten. Die Explosion sei dann nicht mehr Ausdruck der Situationsbezogenheit des Grundstückseigentums oder Folge der in dem Zustand oder in der Nutzung des Grundstücks angelegten Risiken. Sie treffe die Beteiligten gleichermaßen zufällig und schicksalhaft.

BGH, Urteile v. 5. Juli 2019, Az. V ZR 96/18 und 108/18