Der Bundesgerichtshof bekräftigte in einer Entscheidung vom 9. Juli 2019 seine zu früheren Regulierungsperioden ergangene Rechtsprechung, wonach der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Zinssatzes, insbesondere bei der Wahl der dafür herangezogenen Methoden, in einzelnen Beziehungen ein Beurteilungsspielraum zusteht.

Für die dritte Regulierungsperiode (Gas: 2018 bis 2022; Strom: 2019 bis 2023) hat die Bundesnetzagentur den Zinssatz auf 6,91% für Neuanlagen und 5,12% für Altanlagen festgelegt. Dagegen haben zahlreiche Netzbetreiber Beschwerde erhoben.

Pressemitteilung des BGH Nr. 094/2019 betreffen die Beschlüsse vom 9. Juli 2019, Az. EnVR 41/18 und EnVR 52/18