Einem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter einer GmbH steht entsprechend der Rechtslage bei § 67 Abs. 2 AktG ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft durchsetzen kann.

Nach Auffassung des Kammergerichts besteht ein solcher Anspruch auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste widerspricht. Der Berechtigte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, die Rechtslage zunächst in einem Rechtsstreit mit dem eingetragenen Listengesellschafter (Prätendentenstreit) zu klären.

KG, Beschluss v. 10. Juli 2019, Az. 2 W 16/19