Die Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Hofguts erfolgte durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem Jahr 1987, wobei der Personenbestand der Gesellschaft sich über die Jahre veränderte, dabei aber zumindest in Teilen gleichblieb.

Das Hofgut wurde zuletzt mit Vertrag aus dem Jahr 2010 bis zum Jahr 2022 verpachtet. Eine automatische Verlängerung der Pachtzeit war für den Fall vorgesehen, dass keine vorherige Kündigung erklärt wird.

Verhandlungen zwischen der Pächterin und der Verpächterin über eine Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs und die Aufteilung der damit verbundenen Kosten führten zu keinem Ergebnis. Daraufhin kündigte die Verpächterin das Pachtverhältnis. Die Pächterin verlangt demgegenüber die Fortsetzung bis zum Jahr 2028 und beantragte eine gerichtliche Entscheidung.

Der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 11. Juli 2019 entschieden, dass die Pächterin eines Hofguts im Landkreis Schwäbisch-Hall keinen Anspruch auf eine Verlängerung des Pachtverhältnisses über das Jahr 2022 hinaus habe.

Die Laufzeit des Vertrages betrage insgesamt jedenfalls 18 Jahre, so dass der Ausschlussgrund des § 595 Abs. 3 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingreife. Bei wertender Betrachtung sei das Pachtverhältnis in Zusammenschau mit den vorausgegangenen Pachtverträgen zu sehen, weil die nachfolgenden Verträge jeweils letztlich nur eine Verlängerung und keine Vereinbarung eines neuen Pachtvertrages darstellten. Das Verlängerungsverlangen nach § 595 BGB stelle einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht und die Privatautonomie des Verpächters dar, so dass im Rahmen des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB vorrangig auf die tatsächliche Nutzungsdauer abzustellen sei. Das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 595 BGB hat der Senat ausdrücklich offengelassen.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.

Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 5. August 2019, Beschluss v. 11. Juli 2019, Az. 101 W 4/19