Die verbindliche Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht ist im Amtsblatt der Europäischen Union L186/80 vom 11. Juli 2019 veröffentlicht worden.

Die Mitgliedstaaten müssen die Regelungen zur Online-Gründung von GmbHs und zur Online-Eintragung von Zweigniederlassungen grundsätzlich bis zum 1. August 2021 in ihr nationales Recht umsetzen.

Die Online-Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch natürliche Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, und die auf Basis des Musters erfolgt ist, das von dem Mitgliedstaat für die Gründung zur Verfügung gestellt wird, soll grundsätzlich innerhalb von fünf, sonst innerhalb von zehn Werktagen erfolgen. Voraussetzung ist, dass alle Unterlagen, die notwendig sind, vorliegen, das Stammkapital eingezahlt und etwaige Gebühren bezahlt sind.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Gründung auf eine Bargründung beschränken und zudem entscheiden, ob sie das Online-Verfahren auch für die Gründung von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien anbieten.