Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob im Zusammenhang mit Hin- und Rückfahrten zu auswärts stattfindenden Terminen an Profisportler bzw. Betreuer geleistete Zahlungen als steuerfreie Zuschläge im Sinne des § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln sind.

Die bei der Klägerin angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei aus. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Das Finanzamt forderte die Klägerin zur Nachzahlungt von Lohnsteuer auf. Dagegen wehrte sich die Klägerin.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge bejaht. Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setze eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich, die vorliege, weil die Spieler und Betreuer arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet seien.

FG Düsseldorf, Urteil v. 11. Juli 2019, Az. 14 K 1653/17 L