Wird nach Einziehung eines Geschäftsanteils eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht, was der Gesellschaft zuvor aufgrund einstweiliger Verfügung rechtskräftig untersagt worden ist, ist vom Grundsatz der sog. Legitimationswirkung der Gesellschafterliste eine Ausnahme zu machen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die ohne Beteiligung eines ausgeschiedenen Gesellschafters in einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind, wenn der Gesellschafter, dessen Anteile eingezogen worden sind, seine Gesellschafterposition zuvor im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert hat. Auf eine neue verbotswidrig von der Gesellschaft eingereichte Gesellschafterliste, die den betroffenen Gesellschafter nicht mehr ausweise, könne sich die Gesellschaft nicht berufen.

Der Gesellschaft war nach Einziehung des Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt worden, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen.

Wenn dies dennoch entgegen der gerichtlichen Anordnung erfolgt, sei die Gesellschaft nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 2. Juli 2019, Az. II ZR 406/17