Nach Auffassung des Landgerichts Berlin können Mieter vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Die Klägerin erklärte im Jahr 2015 die Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarfs. Die 87- und 84-jährigen Mieter hatten die Wohnung im Jahr 1997 von den Rechtsvorgängern der Klägerin angemietet. Sie widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.

Das Amtsgericht Mitte wies die von der Klägerin erhobene Räumungsklage ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin erkannte den beklagten Mietern einen Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

LG Berlin, Urteil v. 12. Februar 2019, Az. 67 S 345/18