Ja! Entschied das OLG Frankfurt a.M. am 5. Februar 2019, Az. 20 W 98/18. Denn die vom Erblasser aufgestellte aufschiebende Bedingung, die die Erbenstellung seiner Enkelkinder von der Erfüllung einer ihnen auferlegten Besuchspflicht abhängig macht, sei sittenwidrig und damit nichtig.

Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass nicht verkannt werde, dass die von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit eines Erblassers gewährleiste, dass es ihm grundsätzlich möglich bleiben muss, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten und eine Sittenwidrigkeit einer Bedingung nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden könne.

Ein solcher liege vor, wenn die von dem Erblasser erhobene Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und auch wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit des bedingten Zuwendungsempfängers unzumutbar unter Druck setze und durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie, innerhe Überzeugung des Handelnden voraussetzen.

Bei der Beurteilung könnten allerdings keine pauschalen Feststellungen getroffen werden, sondern es seien jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Die Umstände müssten insbesondere zu erkennen lassen, ob der Erblasser durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu "erkaufen" suche.

Wenn der Erblasser solche Ereignisse zur Bedingung macht, die vor dem Erbfall eintreten, und er den Bedachten von der bedingten Zuwendung nicht informiere, scheide ein unbilliger Versuch einer Einflussnahme von vornherein aus.

Zu beachten sei zudem, ob die Zuwendung nach ihrem Gewicht überhaupt geeignet ist, die Entscheidung des Bedachten zu beeinflussen und ob die Bedingung schlechthin über das Ob einer Zuwendung entscheiden oder nur deren Inhalt bestimmen solle.