Bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus im sogenannten dritten Förderweg sind individuell vereinbarte, zeitlich unbefristete städtische Belegungsrechte unwirksam und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat.

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2019 vom 8. Februar 2019

Die Unwirksamkeit der Vereinbarung hat jedoch nicht zur Folge, dass die Belegungsrechte nicht bestehen.

Die Parteien hätten wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre, Belegungsrechte für einen möglichst langen rechtlich zulässigen Zeitraum vereinbart.

Ist ein langfristiger, vergünstigter Kredit gewährt worden, bestehen die Belegungsrechte im Zweifel während der Laufzeit des Kredits fort.

BGH, Urteil v. 8. Februar 2019, Az. V ZR 176/17