Wird das Erlangungsinteresse mit krankheitsbedingten Nutzungseinschränkungen der bisher bewohnten Räume begründet, reicht die Angabe der Krankheitssymptome. Die richtige Bezeichnung der Diagnose ist nicht erforderlich. Wiegen die Interessen der Parteien gleich schwer, so gebührt dem Erlangungsinteresse des Vermieters der Vorrang.

Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 2. Juni 2020, Az. 425 C 3346/19