Wie das Bundesministerium der Finanzen am 3. Juni 2020 mitteilte, wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umzugskosten beim Arbeitgeber geändert.

Die vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 6. Juni 2019, Az. V R 18/18, weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme, wenn die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen sollte, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen wie sie sich aus einem Familienumzug ergeben, Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen.

Durch eine einmalige Vorteilsgewährung sollten im entschiedenen Fall die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden können, ohne dass diese Vorteilsgewährung als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen ist.

Aufgrund des vorrangigen Unternehmensinteresses hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnsitzes zurücktritt, sei in einem solchen Fall der Arbeitgeber aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen entsprechend seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Das BMF-Schreiben vom 3. Juni 2020 finden Sie hier.