Ein Gesellschafter, der – aus welchen Gründen auch immer – nicht an einer Gesellschafterversammlung teilnimmt, darf sich nicht einfach darauf verlassen, dass ihm ein Versammlungsprotokoll zugestellt werde - das Oberlandesgericht Dresden entschied nun, dass die Frist zur Anfechtung etwaiger Versammlungsbeschlüsse auch schon vor Zustellung anlaufen könne. Schließlich müsse sich der Gesellschafter über den Inhalt der Versammlung erkundigen, so der Senat.

Die ersten zwei Wochen nach der Versammlung sind entscheidend: Wird dem Gesellschafter kein Versammlungsprotokoll zugestellt, räumt das Oberlandesgericht Dresden dem Gesellschafter eine Erkundigungsobliegenheit von zwei Wochen ab der Beschlussfassung ein – der Beschluss könne nach Ablauf dieser zwei Wochen dann innerhalb der Frist von einem Monat angefochten werden.

Damit steht die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden im Gegensatz zur Rechtauffassung so einiger anderer Oberlandesgerichtsbezirke. So wird an manch anderem Oberlandesgericht die Ansicht vertreten, dass die Anfechtungsfrist bei nicht erfolgter Zustellung des Versammlungsprotokolls bereits mit der Beschlussfassung selbst beginnen solle.

Wartet der Gesellschafter also auf die Zustellung des Versammlungsprotokolls und erfolgt diese nicht innerhalb von zwei Wochen, ist ihm zu raten, sich möglichst schnell selbst über etwaige Beschlussfassungen zu informieren, um jedenfalls noch innerhalb der Frist anfechten zu können.

OLG Dresden vom 28. Mai 2020, Az. 8 U 2611/19