Der Bundesrat hat am 29. November 2019 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) verschärft werden soll, um einen erweiterten Anwendungsbereich für diese Norm zu schaffen. Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen soll verzichtet und stattdessen bei der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium - das Vorliegen eines geringen Angebots - abgestellt werden. Die bestehenden Beweisprobleme sollen dadurch erheblich entschärft werden. Zudem soll der Bußgeldrahmen auf 100.000,00 Euro erhöht werden.

BR-Drs. 527/19