Eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 b BGB genügt zumindest bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen nicht den formalen Anforderungen, wenn die Gesamtkosten (hier EUR 606.845,00) nur auf die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen aufgeteilt sind, jedoch keine Untergliederung innerhalb der einzelnen Modernisierungsmaßnahmen nach einzelnen Gewerken wie z.B. Maurerarbeiten, Malerarbeiten, Gerüst usw. erfolgt. Der Mieter soll in die Lage versetzt werden, die Abrechnung gedanklich nachzuvollziehen und rechnerisch überprüfen zu können.

LG Hamburg, Urteil v. 17. Januar 2020, Az. 307 S 50/18