Allein der Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude rechtfertigt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht den Erlass oder die Reduzierung der Grundsteuer.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Koblenz aus, dass ein Erlass der Grundsteuer in Betracht gekommen sei, weil es sich bei den denkmalgeschützten Anlagen um stadthistorisch bedeutsame Gebäude handele, die sich im UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal befänden und bei denen es sich um anerkannte Kulturgüter nach der Haager Konvention handele. Ein Erlass setzte jedoch weiterhin voraus, dass die aus dem Grundeigentum erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel die jährlichen Kosten unterschritten und eine Kausalität zwischen der Unrentabilität und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals feststellbar sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlte es an Letzterem. Ein von vornherein unrentabler Erwerb von denkmalgeschützten Häusern könne nicht durch den Erlass der Grundsteuer kompensiert werden.

Auch ein Teilerlass schied nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus. Die Klägerin habe die Minderung des Rohertrags durch die von ihrem Geschäftsführer getroffenen unternehmerischen Entscheidungen selbst herbeigeführt. Zudem beruhe die Steuerfestsetzung auf Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes Koblenz. Das Finanzamt sei aufgrund unzutreffender Angaben der Klägerin davon ausgegangen, dass die Gebäude genutzt würden. Eine Reduzierung komme ohne eine Änderung dieser Bescheide nicht in Betracht. Persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe für einen Erlass oder eine Reduzierng der festgesetzten Grundsteuer seien nicht gegeben.

VG Koblenz, Urteil v. 21. Januar 2020, Az. 5 K 760/19.KO