Die wegen einer Veränderung i.S.v. § 8 EGGmbHG i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG a.F. einzureichende Gesellschafterliste hat den Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG in der Fassung vom 23. Juni 2017 zu genügen, sie vor dem 26. Juni 2017 dem Handelsregister zwar vorgelegt, dort aber noch nicht aufgenommen wurde.

Das Registergericht darf prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht und darf bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern.

Die formale Prüfungsfrist umfasst insbesondere auch die Überprüfung der Vollständigkeit der nach § 40 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Angaben.

Die eingereichte Gesellschafterliste entsprach den formalen Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG nicht. Einer der Gesellschafter hatte die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Daraufhin erstellte der beurkundende Notar eine geänderte Gesellschafterliste, in der die GbR ohne Angabe ihrer Gesellschafter aufgeführt wird und reichte diese Liste zum Handelsregister ein.

Es sind auch der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter der neuen GbR anzugeben. § 40 Abs. 1 GmbHG ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde mit Wirkung ab dem 26.06.2017 geändert worden. Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG sind jetzt bei nicht in ein Register eingetragenen Gesellschaftern deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung in die Gesellschafterliste aufzunehmen.

BGH, Beschluss v. 26. Juni 2018, Az. II ZB 12/16