Weihnachtsbäume sind nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden. Als sog. Scheinbestandteile gehören sie nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Der Verkauf der Weihnachtsbaumkulturen unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer, sondern nur das Grundstück, auf dem die Weihnachtsbäume angepflanzt sind.

Finanzgericht Münster, Urteil v. 14. November 2019, Az. 8 K 168/19 GrE