Die Vorschriften des Wertpapierübernahmegesetzes (WpÜG) sind grundsätzlich nicht drittschützend. Der Konzernbetriebsrat der OSRAM Licht AG kann daher nicht aus eigenem Recht etwaige Verletzungen im Zusammenhang mit einem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Barangebot) der ams Offer GmbH an die Aktionäre der OSRAM Licht AG zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Namensaktien geltend machen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 13. November 2019, Az. WpÜG 3/19