Das Eigentum an Nutzbäumen in Brasilien - im vorliegenden Fall zur späteren Verwertung gepflanzte Teakbäume - kann isoliert, also ohne das Eigentum am Grundstück, erworben werden.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass sich die Frage des Eigentumserwerbs nach brasilianischem Recht beurteilt, das zur Abholung und Verwertung gepflanzte Bäume als "antizipierte Mobiliargüter" den beweglichen Sachen gleichstelle. Daher sei es möglich, über Nutzbäume in Brasilien einen reinen Baumkaufvertrag zu schließen.

Bei internationalen Streitigkeiten sieht das Gesetz (§ 43 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB) vor, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem sich der Streitgegenstand (hier: die Bäume) befinden. Nach brasilianischem Recht handele es sich bei zur Abholzung und anschließenden Verwertung bestimmten Bäumen um "antizipierte Mobiliargüter". Hierunter seien Güter zu verstehen, die natürlicherweise oder künstlich mit dem Grund und Boden verbunden und daher zwar grundsätzlich unbeweglich aber zur Trennung von Grund und Boden bestimmt seien. Zu den antizipierten Mobiliargütern zählten insbesondere Bäume, die zur Rodung bestimmt seien. Das Eigentum an diesen Gütern werde nach brasilianischem Recht nach denselben Vorschriften übertragen, die für die Übertragung von beweglichen Sachen gelten. Der nicht notariell beurkundete Vertragssschluss und die Übergabe der Sache bzw. eine die Übergabe ersetzende Vereinbarung genügten.

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz v. 11. November 2020, Urteil vom 8. Oktober 2020, Az. 6 U 1582/19