Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kurklinik, die einen Schadensersatzanspruch für den Fall vorsieht, dass die Patientin einer Mutter-Kind-Kur diese vorzeitig abbricht, ist unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 8. Oktober 2020, Az. III ZR 80/20

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2020