In einem Verfahren gegen die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) im Berliner Stadtgebiet entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass diese vorläufig bleiben dürfen.

Auf den Antrag eines Verkehrsteilnehmers hin hatte das Verwaltungsgericht die Beseitigung der Radfahrstreifen angeordnet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte die Senatsverwaltung die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt. Radwege dürfen nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinweisen und die Anordnung damit zwingend erforderlich ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Landes Berlin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Durch Nachreichung von Verkehrszählungen, Unfallstatistiken u.ä. hatte die Senatsverwaltung im Beschwerdeverfahren die für die erforderliche Gefahrenprognose erforderlichen Tatsachen belegt. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 6. Oktober 2020, Az. 1 S 116/20